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§ 32 Strafgesetzbuch

(StGB Notwehr)

 

§ 32 Abs. I

Wer
eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

§ 32 Abs. II

Notwehr ist die Verteidigung, die
erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
von sich oder einem anderen abzuwenden

  

 

Erläuterungen von Dreher/Tröndle
Strafgesetzbuch und Nebengesetze


Angriff
ist eine unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes;
gleich ob der Angreifer sie will.
Auch passives Verhalten kann es sein, etwa in den Fällen von Unterlassensdelikten.
Bloße Zudringlichkeiten oder Belästigungen sind kein Angriff.
Ein Rechtsgut muss angegriffen sein, so z. B. Leben, Leib oder Freiheit.


Gegenwärtig
muss der Angriff nach den z. Z. der Tat gegebenen Verhältnissen sein, d. h. es entscheidet nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffene bedrohliche Lage. In der Ausführung begriffen ist ein Angriff solange er andauert.


Rechtswidrig
sein muss der Angriff, d. h. der Angreifer darf zu seinem Handeln nicht befugt sein. Notwehr ist danach zulässig, wenn der Angreifer rechtswidrig handelt. Notwehr gegen Notwehr ist nicht zulässig, wohl aber gegen Notwehrexzess und Putativnotwehr.
Die Handlung muss Verteidigung, nach § 32 Abs. II erforderlich und nach § 32 Abs. I geboten sein.
Verteidigung, d. h. Abwehr des Angriffs muss die Handlung sein, die bloße Schutzwehr sein, aber auch im Gegenangriff, sog. Trutzwehr, bestehen kann.


Abwehrmittel
Der Verteidiger kann grundsätzlich, wenn er damit die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbietet, ein Mittel wählen, das auch bei Abschätzung der beiderseitigen Körperkräfte sicheren Erfolg verspricht.